Nachrichten

Besuch von Lutz van Dijk, HOKISA Südafrika
Eingestellt am: 07.05.2012

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Nachrichten

02.04.2012: GB 74: April bis September 2012

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Gottesdienste

27.05.12 10:00 Uhr: Pfingstsonntag, Gründung der Nordkirche

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Veranstaltungen

23.05.12 19:00 Uhr: Besuch von Lutz van Dijk, HOKISA Südafrika

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Spendenprojekte

„Hoffentlich geht uns bald ein Licht auf“...

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Satzung

 Förderverein Kirchenmusik e.V.

Satzung:

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen „Förderverein Kirchenmusik e.V."
     (Börnsen, Escheburg, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf)

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Börnsen - Arche - Kirchweg 8

3.  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt
     den Zusatz „e.V."

4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2  Vereinszweck

1.  Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kirchenmusik
     in der Evangelisch - Lutherischen Kirchengemeinde Hohenhorn.

2.  Es können auch weitere Bereiche der kirchlichen Arbeit, die dem
     Gemeindeleben dienen, gefördert werden.

3.  Der Verein macht sich zur Aufgabe, die Kirchenmusik und die
     kirchenmusikalische Verkündigung sowie das kirchenmusikalische
     Kulturgut einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen und nahe zu
     bringen.

4.  Der Zweck wird auch dann verwirklicht, wenn der Verein die Arbeit
     von Personen unterstützt und Projekte der Kirchengemeinde fördert.

5.  Hierfür erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag, bittet um Spenden
     und erwirtschaftet Geld, um Mittel zur Verfügung stellen zu können.

6.  Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, neue Mitglieder
     zu werben und seine Zwecke bekannt zu machen.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
     Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
     Abgabenordnung.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
     Zwecke, er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn und darf andere
     als die gemeinnützigen oben genannten Zwecke nicht verfolgen.
     Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck
     verwendet werden.

3.  Die Mitglieder dieses Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
     Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der
     Auflösung des Vereins keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen.
     Den Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern werden für ihre
     Tätigkeit keine Vergütungen gezahlt. Es darf keine Person durch
     Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
     bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die
     Kirchengemeinde Hohenhorn unmittelbar und ausschließlich zur
     weiteren Verwendung im Bereich der Kirchenmusik.

 

§ 4  Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jede Einzelperson, unabhängig von konfessioneller
     Bindung, und jede juristische Person werden.

2.   Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche
      Beitrittserklärung. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur
      durch Erklärung des/der Erziehungsberechtigten erwerben.

3.   Die Mitgliedschaft endet durch:

      a.)   Tod

      b.)   Austritt aus dem Verein, der nur zum Ende des
             Kalenderjahres möglich ist. Der Austritt ist dem Vorstand
             schriftlich bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres
             mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des
             Jahres. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine vorzeitige
             Kündigung gewähren.

      c.)   Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied aus
             dem Verein ausgeschlossen werden. Das Vorliegen eines
             wichtigen Grundes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
             das Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt oder
             mit seinen Beiträgen in Rückstand gerät. Über den Ausschluss
             entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist die Ausschluss-
             absicht schriftlich unter Gewährung einer zweiwöchigen Frist
             zur Stellungnahme gegenüber einem Vorstandsmitglied
             mitzuteilen. Widerspricht das Mitglied dem Ausschluss,
             entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

 

§ 5  Mitgliederrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederver-
sammlung und der Ausübung der nach den Vorschriften des BGB
zustehenden Rechte in der Mitgliederversammlung.
Ferner berechtigt sie zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen
in den Bereichen, wo es Kooperationen und Vereinbarungen mit
externen Verbänden, Vereinen und sonstigen Einrichtungen gibt.
Einzelheiten regelt der Vorstand.

 

§ 6  Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Förderverein und um die Kirchenmusik
besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitglieder-
versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 7  Beitrag

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes
die Modalitäten der Beitragszahlungen.

 

§ 8  Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9  Vorstand

1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
          ●  dem/der Vorsitzenden
          ●  dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
          ●  dem/der Schatzmeister/in
          ●  dem/der Schriftführer/in
          ●  dem/der Pressewart/in

1.1     ●  Je 1 Vertreter des Kirchenvorstandes und aus allen zu
               fördernden Gruppen ist an Vorstandssitzungen mit Stimmrecht
               teilnahmeberechtigt.

2.   Der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter lädt zur Vorstandssitzung
      unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
      einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
      mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
      Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit
      gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
      Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes werden Nieder-
      schriften angelegt. Die Niederschriften werden vom Schriftführer
      und Vorsitzenden unterzeichnet. In begründeten Ausnahmefällen
      kann eine Beschlussfassung auch auf elektronischem Weg
      herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder so erreicht
      werden können.

3.   Die Amtszeit des Vorstandes beläuft sich auf zwei Jahre. Um die
      Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, wird nur bei der
      Vereinsgründung der gesamte Vorstand gewählt. Danach werden
      im jährlichen Wechsel in Jahren mit geraden Jahreszahlen der/die
      Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in und in Jahren mit den
      ungeraden Jahreszahlen der/die stellvertretenden Vorsitzende,
      der/die Schriftführer/in und der/die Pressewart/in gewählt.

4.   Der Vorstand ist verpflichtet, einmal im Jahr den Mitgliedern einen
      Rechenschaftsbericht abzulegen. (s. Mitgliederversammlung)

5.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der
      stellvertretende Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in, die/der
      Schriftführer/in, die/der Pressewart/in. Je zwei dieser Vorstands-
      mitglieder sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

6.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, seine
      Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden ihm
      auf Nachweis erstattet.

7.   Der Vorstand kann sich für seine Arbeit weitere Personen
      hinzuziehen, soweit besonders Fachwissen erforderlich ist.
      Diese müssen nicht Mitglieder im Verein ein.

 

§ 10  Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
          ●  Wahl des Vorstandes
          ●  Wahl von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen, deren Amtszeit zwei
              Jahre dauert, wobei in jedem Jahr einer/eine neu zu wählen ist
          ●  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
              und dessen Entlastung; wobei der Antrag auf Entlastung durch
              die Kassenprüfer erfolgen sollte
          ●  Entscheidungen über die zu verwendenden Geldmittel im
              Rahmen des Zwecks des Vereins (Genehmigung des
              Haushaltsplanes)
          ●  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
          ●  Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im
      Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie sollte im ersten
      Quartal des Jahres stattfinden. Die Mitglieder sind unter Bekannt-
      gabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Tage der
      Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Zur Wahrung der Frist
      genügt die Aufgabe zur Post.

3.   Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
      einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 50 % der
      Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe
      dies schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
      Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem
      Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich
      einzuladen. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe zur Post.

 

§ 11  Vorsitz und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.   Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende,
      bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

2.   Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung
      oder Briefwahl ist unzulässig.

3.   Alle Beschlüsse werden - soweit rechtlich zulässig - mit einfacher
      Stimmenmehrheit gefasst. Über den Inhalt der Mitglieder-
      versammlung insbesondere über die Beschlüsse ist eine Nieder-
      schrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der
      Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift in der
      Versammlung führt der/die Schriftführer/in; bei Verhinderung ein
      anderes Vorstandsmitglied.

4.   Die Vorstandswahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Es
      genügen 5 Anträge von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung.

 

§ 12  Wahlvorstand

Bei Wahlen zum Vorstand ist in der Mitgliederversammlung ein Wahl-
vorstand zu benennen, bestehend aus zwei Personen. Diese dürfen
nicht für ein Vorstandsamt kandidieren. Über die Vorstandswahl ist ein
Protokoll zu fertigen, das von dem Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
Es ist Bestandteil der Versammlungsniederschrift gem. § 11.

 

§ 13  Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 14  Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder. Die Satzung kann nur geändert werden, wenn
bei der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde.

 

§  15 Zusammenarbeit zwischen Verein und Kirchengemeinde

Der Verein will mit der Evangelisch - Lutherischen Kirchengemeinde
Hohenhorn zusammenarbeiten. Die Einzelheiten können in einer
besonderen Vereinbarung festgelegt werden.

 

§ 16  Auflösung

1.   Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn in der Einladung zur Mit-
      gliederversammlung auf die Auflösung hingewiesen wird.

2.   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der
      Mitgliederversammlung.

3.   Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel
      anwesender stimmberechtigter Mitglieder des Vereins.

4.   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte
      im Fall der Auflösung zwei Liquidatoren/innen.

Börnsen, den 22. März 2010