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Förderverein Kirchenmusik e.V.
Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kirchenmusik e.V." (Börnsen, Escheburg, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf)

2. Der Verein hat seinen Sitz in Börnsen - Arche - Kirchweg 8
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V."
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kirchenmusik in der Evangelisch - Lutherischen Kirchengemeinde Hohenhorn.
2. Es können auch weitere Bereiche der kirchlichen Arbeit, die dem Gemeindeleben dienen, gefördert werden.
3. Der Verein macht sich zur Aufgabe, die Kirchenmusik und die kirchenmusikalische Verkündigung sowie das kirchenmusikalische Kulturgut einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen und nahe zu bringen.
4. Der Zweck wird auch dann verwirklicht, wenn der Verein die Arbeit von Personen unterstützt und Projekte der Kirchengemeinde fördert.
5. Hierfür erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag, bittet um Spenden und erwirtschaftet Geld, um Mittel zur Verfügung stellen zu können.
6. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, neue Mitglieder zu werben und seine Zwecke bekannt zu machen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn und darf andere als die gemeinnützigen oben genannten Zwecke nicht verfolgen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
3. Die Mitglieder dieses Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen. Den Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern werden für ihre Tätigkeit keine Vergütungen gezahlt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde Hohenhorn unmittelbar und ausschließlich zur weiteren Verwendung im Bereich der Kirchenmusik.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Einzelperson, unabhängig von konfessioneller Bindung, und jede juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur durch Erklärung des/der Erziehungsberechtigten erwerben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a.) Tod
b.) Austritt aus dem Verein, der nur zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Jahres. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine vorzeitige Kündigung gewähren.
c.) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt oder mit seinen Beiträgen in Rückstand gerät. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist die Ausschluss- absicht schriftlich unter Gewährung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme gegenüber einem Vorstandsmitglied mitzuteilen. Widerspricht das Mitglied dem Ausschluss, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
§ 5 Mitgliederrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederver- sammlung und der Ausübung der nach den Vorschriften des BGB zustehenden Rechte in der Mitgliederversammlung. Ferner berechtigt sie zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen in den Bereichen, wo es Kooperationen und Vereinbarungen mit externen Verbänden, Vereinen und sonstigen Einrichtungen gibt. Einzelheiten regelt der Vorstand.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Förderverein und um die Kirchenmusik besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitglieder- versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 Beitrag
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Modalitäten der Beitragszahlungen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: ● dem/der Vorsitzenden ● dem/der stellvertretenden Vorsitzenden ● dem/der Schatzmeister/in ● dem/der Schriftführer/in ● dem/der Pressewart/in
1.1 ● Je 1 Vertreter des Kirchenvorstandes und aus allen zu fördernden Gruppen ist an Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teilnahmeberechtigt.
2. Der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes werden Nieder- schriften angelegt. Die Niederschriften werden vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Beschlussfassung auch auf elektronischem Weg herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder so erreicht werden können.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beläuft sich auf zwei Jahre. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, wird nur bei der Vereinsgründung der gesamte Vorstand gewählt. Danach werden im jährlichen Wechsel in Jahren mit geraden Jahreszahlen der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in und in Jahren mit den ungeraden Jahreszahlen der/die stellvertretenden Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Pressewart/in gewählt.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, einmal im Jahr den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht abzulegen. (s. Mitgliederversammlung)
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in, die/der Schriftführer/in, die/der Pressewart/in. Je zwei dieser Vorstands- mitglieder sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden ihm auf Nachweis erstattet.
7. Der Vorstand kann sich für seine Arbeit weitere Personen hinzuziehen, soweit besonders Fachwissen erforderlich ist. Diese müssen nicht Mitglieder im Verein ein.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: ● Wahl des Vorstandes ● Wahl von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen, deren Amtszeit zwei Jahre dauert, wobei in jedem Jahr einer/eine neu zu wählen ist ● Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung; wobei der Antrag auf Entlastung durch die Kassenprüfer erfolgen sollte ● Entscheidungen über die zu verwendenden Geldmittel im Rahmen des Zwecks des Vereins (Genehmigung des Haushaltsplanes) ● Beschlussfassung über Satzungsänderungen ● Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie sollte im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Die Mitglieder sind unter Bekannt- gabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe zur Post.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe zur Post.
§ 11 Vorsitz und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
2. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung oder Briefwahl ist unzulässig.
3. Alle Beschlüsse werden - soweit rechtlich zulässig - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über den Inhalt der Mitglieder- versammlung insbesondere über die Beschlüsse ist eine Nieder- schrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift in der Versammlung führt der/die Schriftführer/in; bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
4. Die Vorstandswahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Es genügen 5 Anträge von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung.
§ 12 Wahlvorstand
Bei Wahlen zum Vorstand ist in der Mitgliederversammlung ein Wahl- vorstand zu benennen, bestehend aus zwei Personen. Diese dürfen nicht für ein Vorstandsamt kandidieren. Über die Vorstandswahl ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Es ist Bestandteil der Versammlungsniederschrift gem. § 11.
§ 13 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Satzung kann nur geändert werden, wenn bei der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde.
§ 15 Zusammenarbeit zwischen Verein und Kirchengemeinde
Der Verein will mit der Evangelisch - Lutherischen Kirchengemeinde Hohenhorn zusammenarbeiten. Die Einzelheiten können in einer besonderen Vereinbarung festgelegt werden.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn in der Einladung zur Mit- gliederversammlung auf die Auflösung hingewiesen wird.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel anwesender stimmberechtigter Mitglieder des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte im Fall der Auflösung zwei Liquidatoren/innen.
Börnsen, den 22. März 2010
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